Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wir wollen selbst bestimmen und nicht bestimmt werden. Unser Recht auf Selbstbestimmung ist durch Gesetz bestätigt. Für den Fall, das wir nicht mehr in der Lage sind unseren Willen neu zu bilden oder zu äußern, treffen wir Vorsorge, indem wir für alle rechtlichen Geschäfte einen Betreuer bestellen und ihm Anweisungen geben, für uns und in unserem Namen zu handeln. Unseren Willen für die gesundheitlichen Behandlungen legen wir in der Patientenverfügung fest.

Mit der von uns ausgesuchten Vertrauenspersonen besprechen wir alle Situationen. Die Vertrauensperson soll nicht nur unser volles Vertrauen haben, sondern auch Durchsetzungsvermögen, denn nicht immer werden die Wünsche z.B. der Patientenverfügung in den Krankenhäusern gerne umgesetzt. Erheblichen Widerstand kann der Betreuer erfahren, wenn einträgliche Behandlungen nicht gewünscht oder abgebrochen werden sollen. Da kann es auch schon mal passieren, dass der Betreuer schnell vor schwierigen Entscheidungen gestellt ist, z.B. wenn der Patient dann direkt entlassen wird und eine Entlassung nach Hause nicht in Frage kommt.

[siteorigin_widget class=”SiteOrigin_Widget_Accordion_Widget”][/siteorigin_widget]