Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wir wollen selbst bestimmen und nicht bestimmt werden. Unser Recht auf Selbstbestimmung ist durch Gesetz bestätigt. Für den Fall, das wir nicht mehr in der Lage sind unseren Willen neu zu bilden oder zu äußern, treffen wir Vorsorge, indem wir für alle rechtlichen Geschäfte einen Betreuer bestellen und ihm Anweisungen geben, für uns und in unserem Namen zu handeln. Unseren Willen für die gesundheitlichen Behandlungen legen wir in der Patientenverfügung fest.

Mit der von uns ausgesuchten Vertrauenspersonen besprechen wir alle Situationen. Die Vertrauensperson soll nicht nur unser volles Vertrauen haben, sondern auch Durchsetzungsvermögen, denn nicht immer werden die Wünsche z.B. der Patientenverfügung in den Krankenhäusern gerne umgesetzt. Erheblichen Widerstand kann der Betreuer erfahren, wenn einträgliche Behandlungen nicht gewünscht oder abgebrochen werden sollen. Da kann es auch schon mal passieren, dass der Betreuer schnell vor schwierigen Entscheidungen gestellt ist, z.B. wenn der Patient dann direkt entlassen wird und eine Entlassung nach Hause nicht in Frage kommt.

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3 Gedanken zu „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“

  1. Eine Betreuungsverfügung wird erst wirksam, wenn ein Gericht eine erforderliche Betreuung festgestellt hat. Habe ich also keine Person, der ich 100%ig vertraue, oder fürchte ich, dass es Probleme zwischen meinem gewählten Betreuer und meinem Umfeld geben wird, gebe ich die Aufsicht an die Betreuungsbehörde.

    Am 01.01.2023 tritt ein geändertes Betreuungs- und Vormundschaftsgesetz in Kraft. „Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.“ „Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und Ehegatten sollen sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.“

    • wenn ich keine Vorsorgevollmacht erstellen möchte. Damit kann ich eine Person bevollmächtigen, die vom Familiengericht als Betreuer eingesetzt werden kann.

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