Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
für den Seniorenbeirat in der Stadt Rödermark

Präambel

Aufgrund des § 87 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark durch Beschluss vom 02. Oktober 2007 folgende Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat gegeben:

I. Seniorenbeirat und seine Mitglieder

§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt Rödermark in besonderer Art und Weise. Er berät sachlich die Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren in besonderer Art und Weise betreffen.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung hört über die Fachausschüsse den Seniorenbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten, die Interessen der Seniorinnen und Senioren in besonderer Art und Weise berühren, mündlich. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates eine Einladung und Tagesordnung sowie das Protokoll zu den Sitzungen. Für die mündliche Anhörung gilt Absatz
3 und 4.

(3) Die mündliche Anhörung des Seniorenbeirates in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Seniorenbeirates vorzutragen. Stellungnahmen des Seniorenbeirates zu den Tagesordnungspunkten sind mit dem zuständigen Ausschussvorsitzenden im Vorfeld abzustimmen.

(4) In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Seniorenbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Seniorenbeirates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.

II. Zusammensetzung und Vorsitz des Seniorenbeirates

§ 4 Zusammensetzung des Seniorenbeirates

Die Mitglieder des Seniorenbeirates müssen das 60. Lebensjahr vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Rödermark haben. Die Mitarbeit im Seniorenbeirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren delegiert beziehungsweise gewählt.

a) Gewählte Vertreterinnen/ Vertreter
aus der Bevölkerung der Stadt Rödermark – ohne politisches Mandat -, die in einer öffentlichen Versammlungen, zu der die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung über die Presse einlädt, nach Vorschlag in geheimer Wahl gewählt werden.

3 Vertreterinnen/Vertreter für den Stadtteil Ober-Roden und Messenhausen

3 Vertreterinnen/Vertreter für den Stadtteil Urberach und Bulau

1 Vertreterin/ Vertreter für den Stadtteil Waldacker

Genaue Bestimmungen zur Durchführung der Wahl der öffentlich gewählten Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Rödermark sind in einer separaten Wahlordnung geregelt.

b) Delegierten von Kirchen, Verbänden und Vereinen.

1 Vertreterin/ Vertreter der Katholischen Pfarrgemeinden in Rödermark

1 Vertreterin/ Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinden in Rödermark

1 Vertreterin/ Vertreter der SHR Seniorenhilfe Rödermark e.V.

1 Vertreterin/ Vertreter der Caritas Sozialstation Rödermark

1 Vertreterin/ Vertreter der ProMoria Freundeskreis e.V.
§ 4 Zusammensetzung des Seniorenbeirates

b) Delegierten von Kirchen, Verbänden und Vereinen.

1 Vertreterin/ Vertreter der Arbeiterwohlfahrt Rödermark

1 Vertreterin/ Vertreter des VdK in Rödermark

Von den oben genannten Organisationen ist für jede/ jeden Delegierte/ Delegierten ein Ersatzdelegierter zu benennen.

c) Dem Seniorenbeirat stehen als nichtstimmberechtigte Mitglieder beratend zur Seite:

1 Vertreterin/ Vertreter des Magistrates

1 Vertreterin/Vertreter der Fachabteilung

§ 5 Einberufen der Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer
Mitte eine oder einen Vorsitzenden, sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

(2) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates beruft die Mitglieder des Seniorenbeirates zu den Sitzungen des Seniorenbeirates so oft wie es die Geschäfte erfordern ein. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Seniorenbeirates, der Magistrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter
Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Seniorenbeirates fallen. Die Antragstellerinnen und/oder die Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(3) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Magistrat abgestimmt.

(4) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Seniorenbeirates und an den Vertreter des Magistrates, der Fachabteilung sowie an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Darin ist Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Seniorenbeirates anzugeben.

§ 5 Einberufen der Sitzungen

(5) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vor Vorsitzende die Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. Bei Wahlen müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen.

§ 6 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Seniorenbeirates. Ist sie oder er verhindert, übernimmt dies die/der Stellvertreterin/Stellvertreter.

(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen.

(3) Der/Die Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten.

III. Sitzungen des Seniorenbeirates

§ 7 Öffentlichkeit

(1) Der Seniorenbeirat berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist.