Wir wollen selbst bestimmen und nicht bestimmt werden. Unser Recht auf Selbstbestimmung ist durch Gesetz bestätigt. Für den Fall, das wir nicht mehr in der Lage sind unseren Willen neu zu bilden oder zu äußern, treffen wir Vorsorge, indem wir für alle rechtlichen Geschäfte einen Betreuer bestellen und ihm Anweisungen geben, für uns und in unserem Namen zu handeln. Unseren Willen für die gesundheitlichen Behandlungen legen wir in der Patientenverfügung fest.
Mit der von uns ausgesuchten Vertrauenspersonen besprechen wir alle Situationen. Die Vertrauensperson soll nicht nur unser volles Vertrauen haben, sondern auch Durchsetzungsvermögen, denn nicht immer werden die Wünsche z.B. der Patientenverfügung in den Krankenhäusern gerne umgesetzt. Erheblichen Widerstand kann der Betreuer erfahren, wenn einträgliche Behandlungen nicht gewünscht oder abgebrochen werden sollen. Da kann es auch schon mal passieren, dass der Betreuer schnell vor schwierigen Entscheidungen gestellt ist, z.B. wenn der Patient dann direkt entlassen wird und eine Entlassung nach Hause nicht in Frage kommt.
Die Wirkungen der Vorsorgevollmacht muss im Außenverhältnis, das ist die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (z.B. Bank, Behörden, Pflegeheim), und dem Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten unterschieden werde.
Im Außenverhältnis gibt die Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksam gegenüber Dritten zu handeln („rechtliches Können“). Der Bevollmächtigte sollte im Außenverhältnis uneingeschränkt handeln können.
Das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten regelt die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“). Im Innenverhältnis sollte der Bevollmächtigte durch klare Vorgaben an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden sein.
Wer Verantwortung für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit übertragen will, sollte zuerst für sich klären, welche Person/en für diese Tätigkeit in Betracht kommen.
Man sollte also nicht nur unbeschränktes Vertrauen zu dieser Person haben, sondern auch bedenken, dass man der Person unter Umständen sehr viel Arbeit evtl. über einen langen Zeitraum aufbürdet, z.B. wenn die Unterbringung in eine Pflegeeinrichtung anfällt. Deshalb ist es auch wichtig, sich mit den Personen, denen man die Betreuung antragen will, vorher abzusprechen.
Mit der Vorsorgevollmacht legen wir fest, nach welchen Wünschen und Vorstellungen der Bevollmächtigte für uns tätig werden soll. Wir können bestimmen, welche Verträge der Bevollmächtigte in Rahmen der persönlichen Angelegenheiten abschließen kann oder auch nicht. Im Bereich der Vermögensangelegenheiten können wir dem Bevollmächtigten zum Beispiel Vorgaben zur Verwaltung des Vermögens machen. Wir können außerdem festlegen, ob und in welchen zeitlichen Abständen der Bevollmächtigte wem Auskünfte über die von ihm getätigten Geschäfte erteilen muss und welche Vergütung er für seine Tätigkeit erhalten soll.
Eine wirksame Vollmacht können nur Personen ausstellen, die auch geschäftsfähig sind. Da die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall ausgestellt wird, dass bestimmte Dinge nicht mehr eigenverantwortlich geregelt werden können und in einem solchen Fall mitunter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auftreten können, ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig auszustellen. Es ist im Grunde nie zu früh für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung. Wer keine Vorsorgevollmacht ausstellen möchte, sollte in jedem Fall für den Betreuungsfall vorsorgen, mit einer Betreuungsverfügung. Die Betreuungsverfügung enthält die Wünsche für eine vom Gericht angeordneten Betreuung. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers enthalten. Sie ist verbindlich für das Gericht bzw. dem bestellten Betreuer.
Wie entscheide ich?
- Auswahl der Personen:
- Der Bevollmächtige muß Durchsetzungskraft haben.
- Nur einer kann nach außen bevollmächtigt sein, man kann aber den Bereiche beschränken. Zum Beispiel eine Person nur für alle finanziellen Angelegenheiten und eine Person nur für alle gesundheitlichen Bereiche.
- In der Regel werden die Kinder eingesetzt. Sollen mehreren Kindern Verantwortung tragen, klären wessen Meinung gilt bei Uneinigkeit.
- Wichtig ist auch die Frage der Vergütung, denn die Betreuung kann sehr zeitaufwendig werden.
Hier müssen Festlegungen getroffen werden für Situationen, in die wir nicht geraten möchten, in denen man hilflos und total abhängig von anderen ist. Entsprechend gering ist die Neigung, sich mit diesen Themen zu befassen.
Wir können durch ein plötzliches Ereignis (Unfall, Schlaganfall o.ä.) oder durch Kankheit in die Lage kommen, uns nicht mehr äußern zu können, in diesem Fall vertritt uns der Bevollmächtige, der bei Vorliegen einer Patientenverfügung unseren Willen auf Behandlung oder Nicht-Behandlung durchsetzt.
Die meisten Festlegungen in der Patientenverfügung greifen in der Regel erst, wenn der Patient dauerhaft seinen Willen nicht mehr äußern kann. Bei Unfällen werden zunächst alle lebenserhaltenden Maßnahmen durchgeführt.
Es geht um folgende Entscheidungen am Lebensende.
- Lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen oder zulassen oder zeitlich zulassen.
- Lebenserhaltende Maßnahmen z.B. Chemotherapie ablehnen oder zulassen, wenn der Erfolg keine Heilung, sondern vielleicht nur ein paar Tage mehr Lebenszeit bringt.
- Lebenserhaltene Geräte abschalten, wenn mindestens zwei Ärzte keine Heilung für möglich halten.
- Am Lebensende sollte man sich um eine palliative Versorgung des Sterbenden bemühen und dort in Notfällen Hilfe anfordern und nicht den Notarzt rufen. Ein Notarzt weist generell ins Krankenhaus ein. Die Behandlung dort ist auf Heilung angelegt mit allen Möglichkeit.
- Palliative Versorgung ist eine bestmögliche Versorgung des Patienten für eine nicht mehr auf Heilung angelegte Behandlung.
- Am Lebensende künstliche Ernährung verlängert das Sterben und kann Erbrechen hervorrufen, da die Verdauung ihre Tätigkeit einstellt.
- Am Lebensende künstliche Flüssigkeitszufuhr verlängert das Sterben. Palliativ nur was der Patient selber noch nimmt, stattdessen gute Versorgung der Mundschleimhäute.
- Organspende zulassen oder ablehnen. Hier werden die Bevollmächtigten meist unter Druck gesetzt.
- Sie können beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Vorlage für eine Vorsorgevollmacht kostenlos herunterladen.
- Registrierung der Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister Bundesnotarkammer
- Broschüre zum Betreuungsrecht des Bundesministeriums
für Justiz und Verbraucherschutz (PDF, 1 MB) - Unabhängige Patientenberatung Deutschland
- https://www.dghs.de/patientenverfuegung.htmldghs.de
- Der DGHS Verein für Humanes Sterben (Mitgliedsbeitrag 50€ jährlich) bietet seinen Mitgliedern ein Komplettpaket an. Formulare, Beratung, Bevollmächtigtenbörse und hilft Betreuern bei Durchsetzungsproblemen.