Die Pflegeversicherung sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit nicht vollständig, aber zu einem gewissen Teil ab.
Leistungen gibt es als Geld- und Sachleistungen. Wie hoch sie sind, richtet sich danach, wie selbstständig Sie sind
und welche Fähigkeiten Sie noch besitzen – und zwar in sechs grundlegenden Lebensbereichen.
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig ist die Pflegekasse,die
Sie unter Kontaktdaten Ihrer Krankenkasse erreichen. Ein Telefonanruf oder eine E-Mail genügt. Die Pflegekasse ist dann
verpflichtet, Sie umfassend und kostenlos über Ihre Ansprüche zu informieren. Sie wird Ihnen in der Regel ein Antrags-
formular übersenden. Hilfe beim Ausfüllen erhalten Sie direkt von der Pflegekasse oder von einem Pflegestützpunkt.
Wenn Ihre Pflegekasse das ausgefüllte Antragsformular erhalten hat, beauftragt sie einen Gutachter, der in der Regel vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kommt. Er prüft, ob die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit
erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.
Die Begutachtung erfasst in sechs Lebensbereichen die Dimensionen der Pflegebedürftigkeit. Dabei steht im Mittelpunkt,
den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu messen. Dafür werden folgende Bereiche betrachtet: Mobilität,
kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlage, Selbstversorgung, Umgang mit Anforderungen
und Belastungen auf Grund von Krankheit und medizinische Behandlungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Außerdem wird die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ermittelt.
Es gibt fünf Pflegegrade:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (90 bis 100 Punkte)
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Bitte beachten Sie, dass bei Kindern die Pflegebedürftigkeit ermittelt wird, indem ihre Selbstständigkeit und ihre Fähigkeiten mit
denen eines gesunden gleichaltrigen Kindes verglichen werden. Für Kinder bis zu 18 Monaten gibt es besondere Regelungen.
Pflegestützpunkt Kreis Offenbach:
Der Pflegestützpunkt hilft bei Fragen rund um Pflege und Versorgung. Er bietet Unterstützung und Beratung für:
– Pflegebedürftige Menschen
– Pflegende Angehörige
– Menschen mit Behinderung sowie
– Menschen, die von Behinderung und Pflege bedroht sind.
Der Pflegestützpunkt ist Ihre erste Anlaufstelle für all’ Ihre Fragen rund um das Thema Pflege. Er berät trägerneutral und kostenlos.
Er informiert unabhängig und verbraucherorientiert. Er besucht Sie auch auf Wunsch zu Hause und er steht Ihnen mit Rat und Tat zur
Seite und kümmern sich nachhaltig um Ihr Anliegen.
Adresse:
Kreis Offenbach
Pflegestützpunkt
Werner-Hilpert-Str. 1
63128 Dietzenbach
Telefon : 06074 8180 5321 oder 5322
Email: pflegestuetzpunkt@kreis-offenbach.de
Öffnungszeiten:
Dienstag und Donnerstag von 10,00 bis 12,00 Uhr
Mittwoch 14,00 bis 16,00 Uhr
Individuelle Terminvereinbarungen zur Beratung sind an den Tagen von Montag bis Freitag möglich.